Einleitung

In der Diskussion um den von der Firma Junker geforderten Hubschraubersonderflugplatz in Gengenbach geht es nicht um Meinungen oder Behauptungen, auch nicht um Mehrheiten oder Minderheiten, sondern allein um juristische Fragen, die nach dem Luftverkehrsgesetz und der danach ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden müssen.

Um dem eiligen Leser, dem die Zeit fehlt, 18 Seiten juristische Auseinandersetzung zum Flugplatzthema zu lesen, eine Hilfe zu geben, haben wir die wesentlichen Gesichtspunkte unserer Einwendungen als Fakten aufgeschrieben und den einzelnen Fakten einen erklärenden, durch Anklicken aufrufbaren, Textteil angehängt.

Auszüge aus dem Antrag der Firma Erwin Junker Grinding Technologie a.s., aus dem luftverkehrstechnischen Gutachten der Firma AOM GmbH und dem Gutachten des Ingenieurbüros für Akustik- und Lärmschutz Dr.-Ing. Riedel, sowie die Einwendungen der Anwohner durch den Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Hans-Jörg Melchinger folgen.

Zum Schluss zitieren wir die uns zugänglichen Presseveröffentlichungen zum Thema in Form von Links und die eigenen Presseveröffentlichungen.

Faktenkatalog



Beantragt ist die luftrechtliche Genehmigung für die Anlage und den Betrieb eines Hubschrauber- sonderflugplatzes mit einem erhöhten Standort auf dem Dach des geplanten Firmengebäudes in Gengenbach und zwar gemäß der Antragsbeschreibung der Firma AOM GmbH vom Oktober 2015 ( Seite 5, 3. Absatz) ausdrücklich "für den Sichtflugbetrieb am Tage und bei Nacht".

Der Hubschraubersonderflugplatz soll überwiegend für firmeneigene Hubschrauber, in Ausnahmefällen auch für Kunden im Zug des allgemeinen Verkehrs, genutzt werden. Die Fremdnutzung ist als PPR Regelung vorgesehen ( a.a.O.Ziff.3).

Beantragt ist somit ein unbeschränkter Betrieb eines Hubschraubersonderlandeplatzes für die firmeneigene Nutzung und ergänzend nach vorheriger Zulassung durch den Betreiber auch für den allgemeinen Verkehr sowohl für den Tageszeitraum von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr als auch für den Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr und ferner für alle Wochentage einschließlich Wochenenden und Sonn- und Feiertagen.

Vorgesehen sind auch eine Landeplatz-Befeuerung und eine Landeplatz-Beleuchtung, unter anderem mit einem Leuchtfeuer, das sich wiederholende Gruppen von kurzen Einzelblitzen in gleichen Zeitabständen ausstrahlt und zwar in alle Azimut-Richtungen ( a. A. O. Ziff.6.3, S. 17/18)

Die im Wesentlichen betroffenen Wohngebiete sind der Amselberg (allgemeines Wohngebiet - WA), das Gebiet Binzmatt (reines Wohngebiet - WR), das Gebiet Nordspange 1 - Kreisverkehr (Mischverkehr - MI) sowie das neue Plangebiet Spöcke 1.

Weder die zuständige Luftverkehrsbehörde noch die Stadt könnten dies (mehrfache Flüge bei Tag sowie Flüge bei Nacht) nachträglich einschränken. Die Anwohner müssten einen uneingeschränkten und zu jeder Zeit und in beliebiger Zahl zulässigen Flugbetrieb hinnehmen.

Nach dem Vortrag zur Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Anlage und des Betriebs eines Hubschrauberlandeplatzes des Antragstellers in dessen Schreiben vom 4.11.2015 ist denn auch eine solche Mehrfachnutzung pro Tag nicht nur nicht ausgeschlossen, sondern im Gegenteil denkbar und sogar angesichts der dort beschriebenen "Vorteile" für das Unternehmen naheliegend und von der Antragstellerin wohl auch beabsichtigt. Insbesondere wäre eine intensive Nutzung mehrfach am Tag nach dem dortigen Vortrag auch unternehmerisch und wirtschaftlich sinnvoll. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nach dem eigenen Vortrag Eigentümerin von zwei Hubschraubern ist. Demgemäß ist hier nicht nur ein einziger Hubschrauberstart- und -landeplatz sondern zudem eine zweite Abstellfläche für einen zweiten Hubschrauber beantragt und vorgesehen. Auch dies ist nur sinnvoll und wirtschaftlich, wenn eine wesentlich intensivere Nutzung vorgenommen wird als bisher in dem Schallgutachten zugrunde gelegt.

So wird in dem Schreiben der Antragstellerin vom 4.11.2015 ausdrücklich auf die "betriebseigene Infrastruktur mit Fahrzeugen und Hubschraubern" ( Seite 2) - in der Mehrzahl! - hingewiesen, ferner darauf, dass "kontinuierlicher Einsatz eines eigenen Hubschraubers alternativlos" sei, ansonsten wäre "die ständige Mobilität des Managements, der Mitarbeiter und wichtigen Kunden nicht mehr gewährleistet" (ebenda). Zu transportieren seien ferner" hochsensible Daten". Es sei "unverzichtbar, die betriebsinterne wie externe Mobilität den Anforderungen der Jetzt-Zeit anzupassen. Dies führte zu einem immer stärkeren Ausbau des notwendigen Luftverkehrs".

So besitzt und betreibt die Junker-Gruppe 2 Passagierflugzeuge, die auf dem Flugplatz Karlsruhe/Baden-Baden stationiert sind, und zwei Hubschrauber...(a.a.O. Seite 4).

Ferner wird ausgeführt, dass " die Hubschrauber gegenwärtig und zukünftig in erheblichem Maße für Direktflüge genutzt" würden. (a.a.O. Seite 5).

Auch wenn der Schallgutachter Flüge im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr im Zuge der beantragten luftrechtlichen Genehmigung nach Paragraph 6 Luft VG nicht in Ansatz bringt und dies deshalb in der Genehmigung durch ein Nachtflugverbot ausdrücklich ausgeschlossen würde, wäre dennoch nicht ausgeschlossen, dass für solche Flüge zumindest Außenstart und Landeerlaubnis beantragt werden könnten und nach den Erfahrungen des Unterzeichners in 25- jähriger Praxis im Luftverkehrsrecht auch regelmässig beantragt werden. Die betriebliche Notwendigkeit ergibt sich angesichts der Argumentation der Vorhabenträgerin zum Beispiel für Flüge morgens vor 6:00 Uhr als Zubringerflüge zu den Linienflügen früh morgens ab 6:00 Uhr auf den Verkehrsflughäfen Karlsruhe-Baden-Baden, Stuttgart, Frankfurt und Basel-Mulhouse. Solche Flüge im Nachtzeitraum sind deshalb ebenfalls in die Schallimmissionsbetrachtung einzubeziehen, und /oder es müsste im Fall der Genehmigungserteilung zudem von vornherein zusätzlich zu einem Nachtflugverbot kategorisch auch ausgeschlossen werden, daß Außenstart- und Landeerlaubnis für Nachtflüge erteilt werden.

Planungsrechtlich ist die Errichtung eines Hubschraubersonderlandeplatzes auf dem Baugrundstück von vorneherein nicht zulässig. Gemäß dem Bebauungsplan "1. Änderung Hukla-Holzlagerplatz (Kinzigpark 2)" der Stadt Gengenbach vom 30.07 2013 ist für das Baugrundstück Flst. Nr. 326 ein Sondergebiet " Technologiepark" festgesetzt.

Dort sind allerdings ausschließlich die in Ziffer A 1.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen aufgeführten baulichen Nutzungen zulässig. Das sind im Einzelnen: Maschinenbaubetriebe und sonstige technologieorientierte Gewerbebetriebe (Produktion und Montage) mit den dort einzeln aufgeführten zugehörigen weiteren Einrichtungen und Nutzungen, ferner Schulungszentren, Beherbergungsbetriebe und Stellplätze.

Die Errichtung und der Betrieb/ die Nutzung eines Hubschrauberlandeplatzes und eines Hubschrauberabstellplatzes ist dort nicht aufgeführt. Da in einem Sondergebiet ausschließlich diejenigen Nutzungen zulässig sind, die in dem Bebauungsplan ausdrücklich genannt sind, ist der beantragte Hubschrauberlandeplatz nach dem geltenden Bebauungsplan an diesem Standort bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

Hinzu kommt, dass selbst in einem Gewerbegebiet nach der allgemeinen Gebietsart-Typik gemäß

§ 8 Bau NVO ein Hubschrauberlandeplatz in einem Gewerbegebiet regelmäßig nicht zulässig ist/ wäre.

So ausdrücklich VG Stuttgart Urteil vom 18.11 2006 AZ 3 K 3286/05-juris.

Außerdem dürfen gemäß Ziffer A 1.1 Nr. 5 der textlichen Bebauungsplan-Festsetzungen die dort genannten Emissionskontingente nach DIN 45691 nicht überschritten werden. Das vorliegende Schallimmissionsgutachten enthält jedoch keine Ausführungen dazu, ob das festgelegte Emissionskontingent überhaupt eingehalten ist.

Eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid bezogen auf den beantragten Hubschrauberlandeplatz liegen nicht vor. Die Stadt Gengenbach - untere Baurechtsbehörde - hat in dem dort für den Neubau des Gebäudes erteilten Bauvorbescheid vom 24.11.2013 - Verz. Nr. 201500 57 - in den Nebenbestimmungen Ziff. 1 in Hinweis 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Genehmigung zu Einrichtung und Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes und des Hubschrauberparkplatzes auf dem Dach des Verwaltungsgebäudes in einem separaten Verfahren nach dem Luftverkehrsgesetz vom RP Freiburg entschieden werden müsse und nicht Bestandteil des Bauvorbescheids ist.

Das Regierungspräsidium Freiburg ist allerdings nicht zuständig für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung.

Sofern in dem luftverkehrsrechtlichen Verfahren zugleich auch die bauplanungsrechtlichen Grundlagen und die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mit entschieden werden sollte, so ist dies im Zuge eines Genehmigungsverfahrens nach § 6 Luft VG, um das es hier ausweislich des vorliegenden Antrags und ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Freiburg in dem Amtsblatt der Stadt Gengenbach vom 14.12.2013 auf Seite 7 nur geht, nicht möglich.

Stattdessen wäre dann ein Planfeststellungsverfahren nach § 9 Luft VG oder zumindest eine planfeststellungsersetzende Plangenehmigung nach § 8 Luft VG erforderlich, in der eine planerische Abwägung erfolgen müsste, in die nicht nur die lediglich privatnützigen Interessen des Vorhabenträgers, sondern auch die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Anwohner und Eigentümer von Baugrundstücken eingestellt werden müssten, und zwar nicht nur von Wohnbaugrundstücken, sondern insbesondere auch von unmittelbar angrenzenden und benachbarten Gewerbegrundstücken (dazu näher unten in Abschnitt VIII). Ein solches Verfahren wird ausweislich der öffentlichen Bekanntmachung hier jedoch nicht durchgeführt.

Dazu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte dringende Bedarf und gegebenenfalls die von der Stadt Gengenbach intendierte Förderung der Ansiedlung des Unternehmens Junker an diesem Standort keine in dem luftverkehrsrechtlichen Verfahren verfahrensrelevanten oder gar vorrangigen Aspekte sind. Insoweit fehlt der im Luftverkehrsgesetz vorausgesetzte Bezug zum Luftverkehr.

vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26. 04.2007 - 4C 12/05 -, BVerwGE 128, 358 ff, -juris RN. 52

Fürsorglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die von dem Stadtrat der Stadt Gengenbach beschlossene Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB zu diesem Vorhaben keine planungshoheitliche bzw. planerische Abwägungsentscheidung nach den Paragraphen 1 ff. BauGB darstellt und eine solche auch nicht ersetzen kann. Dabei wurde übersehen, dass der Hubschrauberlandeplatz planungsrechtlich nicht zulässig ist. Darauf kann die baurechtliche Zulassung des Vorhabens nicht gestützt werden.

In diesem Zusammenhang wäre außerdem zu berücksichtigen, inwieweit bei der beantragten uneingeschränkten Zulassung des Betriebs des Hubschrauberlandeplatzes dann in der Folge nicht auch Lärmschutzbereiche nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm in der Gestalt von Tagschutzzonen und Nachtschutzzonen festgesetzt werden müssten, mit der Folge, dass dann in diesen Zonen grundsätzlich keine (neuen) Wohnungen mehr errichtet werden dürften. Das betrifft auch bebaubare aber noch nicht bebaute Wohn-, Misch-, und Gewerbegrundstücke, auf denen Wohnnutzungen bisher zulässig sind; sofern solche Grundstücke - insbesondere die benachbarten Gewerbegrundstücke - künftig innerhalb von Lärmschutzbereichen liegen würden, wären dort künftig keine Wohnungsnutzungen mehr zulässig. Das gilt auch für größere An- und Neubauten auf Bestandsgrundstücken.

Zudem müsste die Luftverkehrsbehörde die Stadt und die betroffenen Anwohner und Grundstückseigentümer ergänzend darauf hinweisen, dass das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg unter dem 21.7.2013 Hinweise zur Berücksichtigung des Fluglärms in der Bauleitplanung erlassen hat ....

.... es müsste deshalb des Weiteren geprüft werden, ob bei Anwendung der dortigen Grundsätze die künftige Entwicklung von neuen Baugebieten für eine Wohnnutzung im Umfeld des geplanten Hubschrauberstandortes überhaupt noch möglich und zulässig ist. Dies betrifft insbesondere die derzeit im Verfahren befindliche Aufstellung des Bebauungsplanes für das neue Wohngebiet "Spöcke l".

bestehen nachhaltige Zweifel, ob der Vortrag der Antragstellerin zum dringenden unternehmerischen Bedarf für die Einrichtung und den Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes an dem Standort in Gengenbach tatsächlich gegeben ist.

In dem Schreiben der Antragstellerin vom 4.11.2015 wird dies ausschließlich mit dringenden betrieblichen Zwecken begründet, die im einzelnen erläutert werden.

Faktisch stand der Firmenhubschrauber des Unternehmens bislang jedoch überwiegend bis nahezu ausschließlich dem Unternehmensinhaber Erwin Junker zur Verfügung und wird überwiegend von ihm genutzt, und zwar vor allem für Flüge zwischen seiner Wohnung in Bühl und dem Firmenareal in Nordrach. Daraus resultiert die Frage, ob andere Personen als der Firmeninhaber überhaupt oder in nennenswertem Umfang befugt sind, die firmeneigenen Hubschrauber zu nutzen. Zumindest bislang war dies, wie aus verlässlicher firmennaher Quelle zu erfahren ist, nicht der Fall. Wir bitten deshalb ausdrücklich um Überprüfung anhand der Bordbücher für den hier stationierten firmeneigenen Hubschrauber, welche Strecken dort für die absolvierten täglichen Flüge eingetragen sind. Dasselbe gilt für das persönliche Flugbuch des Hubschrauberpiloten.

.......

In nahezu identischer Weise hat die Antragstellerin in einem weiteren Schreiben vom 4.11.2015 an das Regierungspräsidium den dringenden Bedarf für die Anlage und den Betrieb eines ebenfalls beantragten weiteren Hubschraubersonderlandeplatzes an dem Standort in Nordrach, Junkerstraße 2 begründet.

Daraus ergibt sich die Frage, ob tatsächlich ein hinreichend dringender Bedarf für zwei Hubschrauberlandeplätze für die Antragstellerin gegeben ist, zum einen in Nordrach und zum anderen in Gengenbach. Da die beiden Standorte nur circa 20 Minuten Autofahrt auseinanderliegen, ist ein solcher dringender Bedarf für den Standort in Gengenbach schon aus diesem Grund nicht ausreichend dargetan und auch nicht gegeben.

Die Erforderlichkeit der Einrichtung eines privaten Hubschrauberlandeplatzes an diesem Standort ist darüber hinaus und vor allem auch deshalb und vornherein nicht gegeben, weil es in der Nähe zwei ohne weiteres nutzbare und für die angegebenen Firmenzwecke hervorragend geeignete und taugliche Flugplätze beziehungsweise Flughäfen gibt.

Zum einen den Flugplatz Offenburg (EDTO) in lediglich zehn Kilometer Entfernung von dem Vorhabengrundstück in Gengenbach und damit sehr gut erreichbar. Dieser Flugplatz in Offenburg ist zwar nicht nur nach PPR-Regelung nutzbar, sondern es wird zudem eine Sondergenehmigung der Stadt Offenburg benötigt. Die Antragstellerin hat jedoch nicht dargetan, dass sie sich überhaupt bemüht hätte, eine solche Sondergenehmigung zu erhalten.

Daneben und vor allem gibt es den Flughafen Lahr (EDTL) in 24 km Entfernung und damit ebenfalls sehr gut erreichbar von dem Vorhabenstandort aus. Dort sind werktags zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr VFR-Flüge ohne weiteres und in den Zeiten zwischen 06:00 Uhr und 08:00Uhr und zwischen 20:00 Uhr und 24:00 Uhr PPR-Flüge zulässig; an Wochenenden ist die Nutzbarkeit mit etwas abgeänderten Zeiten ebenfalls gegeben.

.... es wird deshalb so sein, dass der im Grundsatz gegen den Wind erfolgende ( Riedel,a.a.O., S. 24) Anflug auf dem geplanten Hubschrauberlandeplatz windrichtungsbedingt oftmals nur von Osten her möglich sein wird, so dass die Hubschrauber eine Schleife über das Wohngebiet am Amselberg fliegen müssen.

s vorliegende Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Riedel vom 23.10.2015 berücksichtigt die vorstehend in Abschnitt lll beschriebenen Möglichkeiten der uneingeschränkten betrieblichen Nutzung des beantragten Hubschraubersonderlandeplatzes sowohl für den Tagzeitraum als auch für den Nachtzeitraum nicht und ist deshalb bei weitem nicht ausreichend und untauglich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage und des uneingeschränkt beantragten Betriebs des Hubschraubersonderlandeplatzes. Im Einzelnen:

nach dem vorliegenden uneingeschränkten Antrag könnten Hubschrauberflüge tagsüber zwischen 6 Uhr und 22 Uhr zu jeder Zeit in beliebiger Anzahl und damit gegebenenfalls auch mehrfach pro Tag unbeschränkt durchgeführt werden. Nicht ausgeschlossen sind ferner Flüge auch im Nachtzeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.

Aufgrund der Angaben der Antragstellerin müsste bei realistischer Betrachtung, insbesondere auch unter Zugrundelegung der angegebenen Zubringerflüge zu dem nahgelegenen Baden Airport und den Flughäfen Stuttgart und Frankfurt, als Worst-Case-Szenario zumindest ein An- oder Abflug nicht nur pro Tag, sondern pro Tagesstunde bei den Immissionsbetrachtungen und im Hinblick auf die Beeinträchtigungen für die umliegende Wohnbevölkerung zugrunde gelegt werden. Die in dem Schallimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Riedel vom 23.10.2015 zugrundegelegten 360 beziehungsweise 312 Flugbewegungen in den verkehrsreichsten 6 Monaten (a.a.O. S.5 bzw. S.7/15) und selbst der dortige "Worst-Case-Ansatz" mit 400 Flugbewegungen (a.a.0. S. 24) sind bei weitem nicht ausreichend.

Stattdessen sind 1.800 bis 2.800 Flugbewegungen in den verkehrsreichsten 6 Monaten zugrunde zu legen.

Die betriebliche Notwendigkeit ergibt sich angesichts der Argumentation der Antragstellerin zur Erforderlichkeit des Hubschraubersonderlandeplatzes zum Beispiel für Flüge morgens vor 6 Uhr als Zubringerflüge zu den Linienflügen früh morgens ab 6 Uhr auf den Verkehrsflughäfen Karlsruhe -Baden-Baden, Stuttgart, Frankfurt und Basel-Mulhouse. Solche Flüge zum Nachtzeitraum sind deshalb ebenfalls in die Schallimmissionsbetrachtung einzubeziehen und/oder es müsste im Falle der Genehmigungserteilung von vornherein kategorisch ebenfalls ausgeschlossen werden, dass Außenstart- und Landeerlaubnisse für Nachtflüge erteilt werden.

In dem vorliegenden Schallimmissionsgutachten für den Hubschrauberlandeplatz wurde zudem keine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung der gegebenen Vorbelastung durch den Schienen- und Straßenlärm und vor allem durch den Gewerbelärm durchgeführt. Dabei ist für den Gewerbelärm nicht nur auf die bestehenden Gewerbebetriebe abzustellen, sondern zusätzlich müssen auch die nach den bestehenden Bebauungsplänen in den dort festgesetzten Gewerbe- und Mischgebieten auf den noch nicht bebauten Gewerbegrundstücken maximal zulässigen gewerblichen Nutzungen und deren Lärmimmissionen mit einbezogen werden; dies gilt ebenso für die Einbeziehung zulässiger Nutzungsänderungen.

Durch den beantragten uneingeschränkten Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes werden für diese Wohngrundstücke bei korrekter Schallimmissionsbegutachtung unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zum zulässigen Umfang der Flüge bei dem ohne Einschränkung formulierten Antrag nicht nur der Vorsorge zielwert/die Abwägungsschwelle sondern nach aller Voraussicht auch der präventive Richtwert/die Zumutbarkeitsschwelle erreicht und wohl bereits tagsüber überschritten.

Für das Anwesen "Alte Landstraße 4" ( Immissionsort IO 4 gemäß Anlage 6 zum Schallimmissionsgutachten Riedel), für das von Riedel der zweithöchste Lärmpegel konstatiert wird und für das neue Wohngebiet "Spöcke 1", für das ebenfalls die höchsten Lernwerte ermittelt wurden (ebenda), wird nach aller Voraussicht sogar der kritische Toleranzwert und damit die Schwelle für das erhöhte gesundheitliche Risiko überschritten.

Eine Untersuchung zu den Luftschadstoffimmissionen für den beantragten uneingeschränkten Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes liegt nicht vor.

Ebenso liegt keine Untersuchung zu möglichen Blend-, Stör- und sonstigen beeinträchtigenden Wirkungen der vorgesehenen Landeplatz-Befeuerung und der Landeplatzbeleuchtung vor. Vor allem gilt dies in Bezug auf das vorgesehene Leuchtfeuer, das sich wiederholende gruppen von kurzen Einzelblitzen in gleichen Zeitabständenin alle Azimut-Richtungenausstrahlen soll (Antragschreibung der Firma AOM GmbH, Ziff. 6.3, S. 17/18).

Dabei geht es nicht nur um den Nachtzeitraum, sondern auch um den sogenannten Tagzeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr und dabei um diejenigen Zeiten innerhalb dieses Tagzeitraumes, in den es während des Winterhalbjahres morgens bis weit nach 6 Uhr und abends bis weit vor 22 Uhr noch bzw. schon dunkel ist.

Auch dabei ist die uneingeschränkte Zahl der möglichen An- und Abflüge zugrundezulegen.

Die Störwirkung durch diese Beleuchtung und insbesondere die vorgesehene Befeuerung und das Leuchtfeuer sind zum einen im Hinblick auf Beeinträchtigungen und Irritationen des Straßenverkehrs auf den unmittelbar benachbarten Straßen als auch im Hinblick auf die benachbarten Wohngebiete zu untersuchen, und bei letzteren insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Hauptwohnräume in den Wohngebäuden der Einwänder nach Süden und Westen, also in Richtung auf den geplanten Hubschraubersonderlandeplatz ausgerichtet sind.

Hinzu kommen die sich bewegenden Landescheinwerfer der Hubschrauber, die erst recht stören und irritierend wirken, insbesondere für den Verkehr auf den umliegenden Straßen.

Die Schwelle für das erhöhte gesundheitliche Risiko wird in gleicher Weise auch für die weiteren Immissionen für Luftschadstoffe und Beleuchtung/ Befeuerung überschritten.

Darüber hinaus stellen die Errichtung und der Betrieb des geplanten Hubschrauberlandeplatzes aber auch einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf diese Einwändergrundstücke und die bewohnten Baugebiete dar.

Insoweit gelten die Grundsätze gemäß § 50 BlmSchG, ....

Im Rahmen des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme kommt es nicht alleine auf die Einhaltung von strikten Lärmgrenz- oder Lärmrichtwerten an, sondern dabei sind weitere, unterhalb dieser Schwelle liegende Beeinträchtigung mit in den Blick zu nehmen:

Vorliegend ist dabei vor allem von Bedeutung, dass die Stadt Gengenbach bisher für diesen Gewerbestandort nur eine eingeschränkte gewerbliche Nutzung planungsrechtlich festgesetzt hat und zwar auch - ohne den Hubschrauberlandeplatz - in den Festsetzungen für das Sondergebiet. Es wurde gerade kein normales Gewerbegebiet auf dem Niveau von Gewerbebetrieben gemäß § 8 BauNVUO festgesetzt, sondern nur eingeschränkte gewerbliche Nutzungen auf dem Niveau eines Mischgebiets gemäß Paragraph 6 BauNVO zugelassen, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

Damit korrespondieren und dies nimmt Rücksicht auf die benachbarten Wohnnutzungen nicht nur in dem Mischgebiet und in den allgemeinen Wohngebieten, sondern vor allem und erst recht in den benachbarten reinen Wohngebieten, in denen sich die Grundstücke der Einwender befinden. Dies ist eine Reaktion des Plangebers auf den Schutzanspruch insbesondere der allgemeinen und der reinen Wohngebiete und Ausfluss des gesetzlich vorgegebenen planungsrechtlichen Konfliktvermeidungsgebots und des Trennungsgebots, vergleiche § 50 BlmSchG in Verbindung mit dem Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs.7 BauGB.

Eine Abweichung von diesen bisher zugrundegelegten planungshoheitlichen Regularien wäre nur ausnahmsweise und allenfalls bei einem ganz überwiegenden öffentlichen Interesse und dringenden Bedarf (wie etwa bei einem Hubschrauberlandeplatz für ein Notfall Krankenhaus) denkbar. Diese Voraussetzungen sind jedoch bei der lediglich privatnützigen Einrichtung eines Hubschraubersonderlandeplatzes für ein Gewerbeunternehmen auch unter Berücksichtigung der Umstände, die die Antragstellerin dafür anführt, hier nicht gegeben.

Die Zulassung der Einrichtung des Betriebs eines solchen privaten Hubschraubersonderlandeplatzes in unmittelbarer Nähe zu den vorhandenen Wohnnutzungen korreliert auch unterhalb der Schwelle von Grenz- und Richtwerte mit einer eindeutigen Beeinträchtigung der Wohnqualität auf den Wohngrundstücken, insbesondere auch in den Außenbereichen (Terrassen, Gärten) und bei geöffneten Fenstern im Sommerhalbjahr.

Es ist nach der aktuellen Lärmwirkungsforschung anerkannt, dass es bei den Beeinträchtigungen durch Fluglärm nicht allein auf die Einhaltung von Beurteilungspegeln ankommt, sondern dass gravierend und nachhaltig beeinträchtigend daneben auch die Einflüsse auf das vegetative Nervensystem und das allgemeine gesundheitliche Wohlbefinden durch die punktuell stattfindenden und dadurch massiv störenden einzelnen Anflug- und Abflugereignisse sind.

Diese Aspekte sind zwingend zu berücksichtigen.

Auszüge aus dem Antrag der Fa. Junker



Der Antrag der Firma Erwin Junker Grinding Technology a.s., Melnik, Czech Republic, wurde beim Regierungspräsidium Freiburg am 04.11.2015 gestellt. Hier ein Auszug aus diesem Antrag (Seite 5):

„Aufgrund der ungünstigen Verkehrsanbindung Gengenbachs ist es erforderlich, die Lücke zwischen dem Standtort der beiden Konzern – Flugzeuge am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden bzw. anderen Verkehrsflughäfen und dem zukünftigen Sitz der Hauptverwaltung zu schließen. Dies geschieht durch den Einsatz der Hubschrauber, die Personen von Gengenbach zu dem jeweiligen Flughafen und zurück befördern werden. Neben Hubschrauberflügen nach Karlsruhe / Baden-Baden müssen auch regelmäßig Flüge zu andere (Verkehrs-) Flughäfen stattfinden. Dies betrifft insbesondere die Flughäfen Frankfurt/Main, Stuttgart und auch den Euroairport Basel Mulhouse Freiburg. Diese Flughäfen müssen von dem Hubschrauber des Konzerns angeflogen werden, um Management, Mitarbeiter und Kunden zu Flügen zu transportieren oder von solchen abzuholen. Sie dienen somit als unverzichtbarer Shuttle zu internationale Flughäfen und zentralen Bahnhöfen.

Daneben werden die Hubschrauber gegenwärtig und zukünftig in erheblichem Maße für Direktflüge genutzt.

Daneben wird am Standort Gengenbach mit der Eröffnung der Akademie, des firmeneigenen Hotels und des Zentrums für Ausbildung eine Plattform geschaffen, bei der ein luftseitiger Transport ständig erforderlich sein wird.

Im weiteren Antrag der Firma Erwin Junker an das Referat 46 im Regierungspräsidium Freiburg findet sich in verschiedenen Kapiteln eine Aufzählung der im Einzelnen am Standort Gengenbach geplanten Flugeinsätze. Hier ein Auszug der Kapitelüberschriften zu den geplanten Einsatzmöglichkeiten (Seite 6 bis 9):

  • 4.1 der Einsatz von Hubschrauberflügen als Shuttledienst
  • 4.2 der alternativlose Einsatz der Hubschrauber für Direktflüge
  • 4.3 der Hubschraubereinsatz im Kontext der neu zu errichtenden Akademie
  • 4.4 Hubschrauberflüge als unverzichtbares Mittel des ständigen Transports von Mitarbeitern und sensiblen Daten

Die dreiseitige, ausführliche Begründung des Junker-Antrags unter Punkt 4. : „Der Einsatz von Hubschraubern ist für die Schaffung des StandortsGengenbach alternativlos“ beschreibt ein umfangreiches Programm und bestärkt uns in der Annahme, daß hier in Zukunft mehr geflogen werden soll als in den Gutachten zugrunde gelegt wurde.

Auszüge aus dem Gutachten der Fa. AOM



Die Firma AOM GmbH, Ellenberg, hat am 23.10.2015 ein luft­verkehrs­technisches Gutachten erstattet. Dies erfolgte für die Erwin Junker Grinding Technology a.s. Auf Seite 5 dieses Gutachtens heißt es:

Betreiber des Hubschraubersonderflugplatzes ist die Erwin Junker Grinding Technology a.s., Ripska 863 in 276 01 Melnik, Czech Repubilc.

Der Hubschraubersonderflugplatz soll als erhöhter Hubschrauberflugplatz für den Sichtflugbetrieb am Tage und bei Nacht zugelassen werden.

...

Der Hubschraubersonderflugplatz soll überwiegend für die firmeneigenen Hubschrauber, in Ausnahmenfällen für Kunden im Zuge des allgemeinen Verkehrs, genutzt werden. Die Fremdnutzung ist als PPR – Regelung (Prior Permission Required – Vorherige Genehmigung erforderlich) vorgesehen.

Auf Seite 17 ist die Be­feu­erung/Be­leuchtung des Lande­platzes beschrieben:

Landeplatz-Befeuerung: ... Die FATO/TLOF- Fläche wird mit 28, in grüner Farbe strahlenden Niederleistungsfeuern...

...

Landeplatz-Beleuchtung: ... als Standort des Leuchtfeuers ist das Dach des Aufzugschachts des Neubaus geeignet. Dies ist der höchste Punkt in unmittelbarer Nähe und ist somit sehr gut erkennbar. ... das Leuchtfeuer strahlt sich wiederholende Gruppen von kurzen weißen Blitzen in gleichen Zeitabständen aus. Das Licht des Leuchtfeuers strahlt in alle Azimut-Richtungen. ...

...

Die FATO/TLOF sollte für Grenzwetterlage und Nachteinsätze durch 4 Tiefstrahler mit weißem Licht beleuchtet werden. ...

Auszüge aus dem Gutachten des Dr.-Ing. Riedel



Das Ingenieurbüro für Akustik- und Lärmschutz Dr.-Ing Riedel hat am 23.10.2015 ein Schall­immissions­gutachten für die Firma Erwin Junker Grinding Technology a.s. erstattet. Auf Seite 5 heißt es:

Die Firma Erwin Junker Grinding Technology a.s. rechnet in den verkehrsreichsten 6 Monaten, = 180 Tage, im Mittel mit einem Hubschraubereinsatz pro Tag (dies entspricht zwei Flugbewegungen) im Tagzeitraum von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr, folglich 180 x 2 = 360 Flugbewegungen in den verkehrsreichsten 6 Monaten, wobei der überwiegende Teil der Flüge an den Werktagen Montag bis Freitag stattfinden wird.

Des Weiteren ist mit maximal einer Umsetzbewegung (Schwebeflug) pro Monat des Hubschraubers von der Endanflug- und Startfläche (FATO) zur Parkposition zu rechnen. Flüge im Nachtzeitraum von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr sind nicht geplant.Der Hubschraubersonderflugplatz soll überwiegend für die firmeneigenen Hubschrauber, in Ausnahmenfällen für Kunden im Zuge des allgemeinen Verkehrs, genutzt werden. Die Fremdnutzung ist als PPR – Regelung (Prior Permission Required – Vorherige Genehmigung erforderlich) vorgesehen.

Auf Seite 24 des Gutachtens heißt es:

Daraus folgt, dass an Werktagen auch mehr als ein Hubschraubereinsatz pro Tag stattfinden kann, jedoch die Gesamtsumme von 180 Hubschraubereinsätzen in den verkehrsreichsten 6 Montagen = 180 Tage gewahrt wird.

Folglich: 180 Hubschraubereinsätze in den verkehrsreichsten 6 Monaten = 360 Flugbewegungen in den verkehrsreichsten 6 Monaten.

Vorsorglich wurde diese Zahl um eine Sicherheitsreserve von 40 Flugbewegungen erhöht und als Berechnungsansatz verwendet:

  • 400 Flugbewegungen in den verkehrsreichsten 6 Monaten.
  • Flüge im Nachtzeitraum von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr sind nicht vorgesehen.

Einwendungen von Dr. Melchinger



Lesen sie durch Klicken auf das Deckblatt die Einwendungen des RA Dr Hansjörg Melchinger, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe zum Antrag auf Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Hubschrauberlandeplatzes in Gengenbach der Firma Erwin Junker Grinding Technology a.s., 27601 Melnik, Czech Republic.

Presseveröffentlichungen